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Das Batterierecht-Durchführungsgesetz und die neue Rücknahmepflicht

11.02.2025

Das Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) setzt auf neue Regeln für die bessere Sammlung von Altbatterien. Ein Kernpunkt des Gesetzes ist eine neue Rücknahmepflicht. Für kommunale Rücknahmestellen birgt das Herausforderungen.


Wertstoffhöfe müssen künftig Akkus von E-Bikes oder E-Scootern annehmen

Am 6. November 2024 hat das Bundeskabinett das neue Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) beschlossen. Das BattDG setzt die aktuelle EU-Batterieverordnung (EU-BattVO) um und löst das bisherige deutsche Batteriegesetz (BattG) ab. Das BattDG regelt Belange

  • der Bewirtschaftung von Altbatterien,
  • der Konformität von Batterien,
  • der Sorgfaltspflichten der Lieferkette und
  • der Verfahren zur Änderung von Beschränkungen der Stoffe.

Für alle diese Teilaspekte installierte das BattDG neue Regelungen bzw. Nachjustierungen für schon existierende Vorgaben.

Eine wesentliche Neuerung des Gesetzes betrifft die sogenannte Rücknahmepflicht: Mussten nach bisherigen Maßgaben nur Gerätebatterien zwingend über ein bundesweit zugelassenes, flächendeckendes Rücknahmesystem gesammelt und verwertet werden, fallen jetzt unter die verpflichtenden Sammelvorgaben auch Industrie-, Leichtverkehrs-, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien. Begründet wird diese Ausweitung unter anderem mit dem rapide steigenden Anteil an Lithium-Batterien sowie mit dem Risikopotenzial (Brandgefahr), das diese bei unsachgemäßer Lagerung und Entsorgung darstellen können.

Damit einher geht eine ebenfalls im BattDG fixierte erhöhte Verbraucherfreundlichkeit: Mit Inkrafttreten des Gesetzes sind kommunale Wertstoffhöfe und Sammelstellen verpflichtet, zum Beispiel auch ausgediente Akkus von E-Bikes oder E-Scootern anzunehmen (§ 13 BattDG). Bisher gab es für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger keine solche generelle Pflicht zur Annahme solcher unter „Industriebatterien“ firmierenden Lithium-Ionen-Energiespeicher.

Herausforderungen für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger

Was sich auch in dem Umstand spiegelt, dass von den rund 3.309 Wertstoff- und Recyclinghöfen in Deutschland (bisher) lediglich 150 mit den für derlei Batterietypen vorgeschriebenen Sammel- und Sicherheitsbehältern und entsprechend qualifiziertem Personal aufwarten können. Was seinerseits wiederum gut ahnen lässt, welche Herausforderungen mit der Erweiterung der Rücknahmepflicht und des damit verbundenen, erheblich verstärkten Abfallaufkommens speziell auch auf kommunale Entsorgungsträger zukommen. Zu den Fragen nach qualifiziertem Personal und arbeitsorganisatorisch praktikablen Lösungskonzepten kommen hier noch Details der Verantwortungsteilung hinzu. Genauer: Des gesetzlichen Austarierens der Verantwortlichkeiten zwischen Produktherstellern und Entsorgungsträgern.

So kritisierte zum Beispiel schon im Mai 2024 in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf des BattDG der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) die im Gesetz vorgesehene „Bindungsfrist der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für mindestens 12 Monate an eine Herstellerorganisation“ und forderte diese Bindungspflicht „ersatzlos zu streichen.“

Dem DStGB ging es hierbei vor allem darum, sicherzustellen, dass ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger ggf. „jederzeit die Herstellerorganisation wechseln kann und damit zugleich eine jederzeit gesicherte Abnahme der Altbatterien erreicht wird“ bzw. dass „auch öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, denen Elektrofahrzeugbatterien angedient werden – obwohl sie zu einer Annahme nicht verpflichtet sind – die Möglichkeit haben, diese einer Organisation für Herstellerverantwortung zu überlassen“.

Auch vom Handelsverband Deutschland (HDE) wurden Aspekte der erweiterten Rücknahmepflicht kritisiert. So merkte etwa HDE-Umweltreferentin Stefanie Stadie an: „Die Ausweitung der Rücknahme und die Vorgaben zu den Rücknahmemengen von LV-Batterien erhöhen das Brandrisiko bei der Lagerung immens. Zudem machen zusätzliche Vorgaben zur Information der Verbraucher finanzielle Investitionen notwendig, da die bisher genutzten Informationstafeln durch neue ersetzt werden müssen.“ Hinzu kommt, dass sich mit der Ausweitung der Rücknahmepflicht die Heterogenität der Sammelmenge auf eine Weise steigere, der mit den derzeitigen zur Verfügung gestellten Rücknahmeboxen nicht  beizukommen sei. Was nicht zuletzt ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Kunden und Mitarbeiter nach sich ziehe.

Wie sich Wertstoffhöfe „Li-Ion-fit” machen können

Die Kritikpunkte zeigen deutlich: Auch wenn im Zuge des BattDG insbesondere die produktverantwortlichen Hersteller verstärkt in die Pflicht genommen werden und zukünftig die sogenannten „Organisationen für Herstellungsverantwortung“ für Sammlung, Rücknahme und korrekte Verwertung aller Altbatterien zuständig sein sollen, stehen gleichwohl auch Handel und kommunale Instanzen vor großen Hürden. Einmal mehr wird hier die Allianz mit professionalisierten Entsorgern ein Non plus Ultra bei der Umsetzung der Vorgaben. Das ist umso wichtiger im Hinblick auf gefährliche Abfallfraktionen wie Lithium-Akkus. REMONDIS Industrie Service und RETRON wissen aus Erfahrung, dass auf Grundlage der neuen TRGS 520 an stationären Annahmestellen der Kommunen eine stete Nachfrage nach praktischen und sicheren Lösungen für gefährliche Abfälle herrscht. Mit dem BattDG gewinnt das noch einmal an Dringlichkeit.

„Vor allem Kommunen, Wertstoffhöfe und Sammelstellen sollten sich jetzt auf den Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien vorbereiten. Das BattDG unterstreicht die Dringlichkeit dieses Themas. RETRON bietet als erfahrenes Unternehmen zertifizierte Sammel- und Transportlösungen, mit denen die neuen Beschlüsse und Anforderungen sicher und wirtschaftlich umgesetzt werden können.“

Lukas, Key-Account-Manager RETRON

Nach der Verabschiedung durch das Bundeskabinett wird sich im nächsten Schritt der Bundesrat mit dem neuen BattDG befassen. Im Anschluss muss das Gesetz vom Bundestag verabschiedet werden. In Kraft treten soll es dann am 19. August 2025.

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Quellen:

  • Batteriegesetz: Details zum neuen Batterierecht-Durchführungsgesetz. Link
  • BMUV: Bundeskabinett beschließt neue Regeln für bessere Sammlung von Batterien. Link
  • IHK: Batterien: Batterierecht-Durchführungsgesetz (BattDG) soll Batteriegesetz (BattG) ersetzen. Link
  • Kommunen-NRW: Referenten-Entwurf zu einem Batterie-Durchführungsgesetz. Link
  • Recyclingmagazin: Bundeskabinett beschließt neue Regeln für Sammlung von Batterien. Link
  • SAZ-Bike: Kritik an neuen Pflichten im Batterie-Durchführungsgesetz. Link

Bildnachweis: Remigiusz Gora, iStock


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