Schon kleinste Mengen gefährlicher Abfälle mit fatalen Folgen
Doch was sind eigentlich gefährliche Abfälle? Die Liste ist ebenso lang wie vielseitig. Neben den bereits erwähnten zählen beispielsweise auch Lösemittel, Klebstoffe, Altöl, Batterien und Akkus, Spraydosen oder bestimmte Arten von Elektroschrott dazu – um nur einige zu nennen. Grundsätzlich gelten diejenigen Abfälle als gefährlich, die selbst als Gefahrstoffe eingestuft werden oder solche enthalten. Verpackungen, die solche Stoffe beinhalten, verfügen immer über eine entsprechende Kennzeichnung (u. a. mittels Gefahrensymbol). In der Abfallverzeichnisverordnung sind zudem gefährliche Abfälle mit einem Asterisk (*) hinter der Abfallschlüsselnummer gekennzeichnet (z. B. 050105* – verschüttetes Öl). Diese Nummer ist in der Regel auch im Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produkts unter Abschnitt 13 (Hinweise zur Entsorgung) aufgeführt.
Die Bezeichnung „gefährlicher Abfall“ kommt nicht von ungefähr. Es vergeht kaum eine Woche, in der nicht von Unfällen oder kritischen Vorfällen im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen oder Gefahrstoffen berichtet wird. Schon der unsachgemäße Umgang mit kleinsten Mengen kann fatale Folgen haben. Erst kürzlich wurde beispielsweise in einem Wuppertaler Schwimmbad ein Gefahrguteinsatz wegen Chlorgas-Alarms ausgelöst. Ursache war eine undichte Chlorgasflasche. Nur wenige Tage zuvor gab es einen Feuerwehrgroßeinsatz aufgrund austretenden Ammoniaks in einer Obdachlosenunterkunft in Rotenburg (Wümme). Ein mit zunehmender Häufigkeit auftretendes Problem sind zudem falsch entsorgte Elektrogeräte, die noch Lithium-Ionen-Akkus enthalten. Immer wieder kommt es durch Kleinstmengen beschädigter Akkus zu Großbränden in Wertstoffhöfen und Recycling-Anlagen.
Komplexe Rechtslage bei der Sonderabfallentsorgung
Ein Grund für die unsachgemäße Handhabung gefährlicher Abfälle liegt in der Komplexität der rechtlichen Vorgaben und Pflichten für Erzeuger und Besitzer. Je nach Gefahrstoff und Situation greifen Vorschriften aus KrWG, Gefahrstoffverordnung, ChemG, ElektroG, VerpackG, TRGS und/oder ADR. Einen praxisnahen Leitfaden bieten hier die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). In der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) finden sich etwa unter anderem Angaben zu den verschiedenen stoffspezifischen Grenzwerten für die Lagerung von Kleinmengen. Werden diese überschritten, sind je nach Gefahrstoff weitere Schutzmaßnahmen erforderlich. Von zentraler Bedeutung ist zudem die Obergrenze von 2.000 Kilogramm pro Jahr. Gefährliche Abfälle unterhalb dieser Masse gelten in vielen Fällen als Kleinmenge, für die vergleichsweise weniger strenge Regeln gelten als für größere Mengen. So muss beispielsweise beim Transport keine elektronische Nachweisführung erfolgen, solange die zwei Tonnen im Jahr nicht überschritten werden. Nichtsdestotrotz unterliegen auch diese in Summe geringen Mengen hohen Sicherheitsanforderungen, die von den Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen als Abfallerzeuger bzw. -besitzer gewährleistet sein müssen.
Neben den genannten bundesweit gültigen Gesetzen und Leitfäden ist in der Regel auch die Abfallsatzung des jeweiligen Landkreises zu beachten. Teilweise stellen die zuständigen Abfallbehörden der Länder, Landkreise und Kreisfreien Städte hilfreiches Informationsmaterial zum Thema Sonderabfall zur Verfügung. Darüber hinaus dienen diese Ämter als direkte Ansprechpartner in allen abfallrechtlichen Belangen.
Wer beim Umgang mit gefährlichen Abfällen ganz auf der sicheren Seite sein will, wendet sich am besten an einen Partner vom Fach. REMONDIS Industrie Service ist auf die rechtssichere Kleinmengenentsorgung spezialisiert. Wir beraten und helfen zum einen bei allen Fragen rund um gefährliche Abfälle, sei es zu Rücknahmepflichten der Hersteller, der richtigen Entsorgung nicht restentleerter Verpackungen oder dem sicheren Umgang mit unbekannten Stoffen. Zum anderen bieten wir schnelle und umweltfreundliche Lösungen: von der Bereitstellung geeigneter Spezialbehälter über die regelmäßige Abholung (selbst bei schwierigen Straßenverhältnissen wie in Fußgängerzonen, bei Bauernhöfen oder landwirtschaftlichen Flächen) bis zur rechtskonformen Dokumentation. Auch Stoffanalysen (z. B. bei Gasflaschen) sowie die korrekte Erfassung und Deklarierung gefährlicher Abfälle direkt beim Kunden sind Teil unseres Services.
Recycling auch bei gefährlichen Abfällen möglich
Gefährliche Abfälle befinden sich bei uns gleich auf doppelte Weise in guten Händen. Diese werden nicht nur rechtskonform und sicher behandelt, es wird auch noch das Beste aus ihnen herausgeholt. Denn selbst bei gefährlichen Abfällen ist eine stoffliche Verwertung vielfach noch möglich. So bieten wir beispielsweise Recyclinglösungen für Spraydosen, Lösemittel, Chemikalien oder Altöl. Erst wenn ein Recycling nicht mehr möglich ist (z. B. bei infektiösen Abfällen), werden die Abfälle sicher beseitigt.
Quellen:
- Bundesamt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin: TRGS 510 Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Link
- Bundesministerium der Justiz: Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis. Link
- Landkreis Ammerland: Gefährliche Abfälle (Sonderabfälle). Link
- Pressebox: Chemische Reaktion löst Atemreizungen aus; Rettunngseinsatz und Krankenhauseinweisungen. Link
- Sonderabfallwissen: Kleine Mengen, große Herausforderungen: Kleinmengen gefährlicher Abfälle, ihre Lagerung und Entsorgung. Link
- Westdeutsche Zeitung: Gefahrguteinsatz in Wuppertal: Undichte Chlorgasflasche im Schwimmbad. Link
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