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12.03.2025
Der Markt für Lithium-Batterien und -Akkus wächst so dynamisch, wie sich die Bereiche ausweiten, in denen die Energiespeicher zum Einsatz kommen. Mit der Entwicklung gehen notwendig neue beziehungsweise angepasste gesetzliche Vorgaben einher. Seit 1. Januar gilt das angepasste ADR 2025. Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V. (BDE) hat deshalb seinerseits den bewährten Praxisleitfaden zur Sammlung und Entsorgung von Lithiumbatterien und -zellen, auch in Elektrogeräten, einer Aktualisierung unterzogen.
Der „BDE-Praxisleitfaden Lithiumbatterien und -zellen“ listet und erläutert alle sicherheitsspezifischen Anforderungen, die aufgrund der Gefahrguteigenschaften von Lithiumbatterien sowohl bei deren Transport wie auch bei Sammlung, Verpackung und Entsorgung zu berücksichtigen sind.
Folgerichtig zog die mit 1. Januar 2025 in Kraft getretene aktualisierte Fassung des ADR jetzt eine Aktualisierung des Leitfadens nach sich. Neben dem ADR-Bezug finden darin erneut flankierende Vorgaben aus ElektroG oder BattG ihren Niederschlag – und der „BDE-Arbeitskreis Gefahrgut“ formuliert zudem seine „wichtigen Hinweise aus der Praxis für die Praxis“. Was den neuen Leitfaden in seiner Gesamtheit einmal mehr zur Orientierungshilfe durch das komplexe Geflecht der gesetzlichen Vorschriften für Lithium-Akkus macht.
Wie komplex dieses Geflecht ist, zeigt ein schneller Blick beispielsweise auf die Bestimmungen zum Umgang mit Batterietypen und Verpackungsarten, denen sich der BDE-Praxisleitfaden widmet. Einige Beispiele:
So dürfen etwa in zu transportierenden Batteriegemischen auch Lithiumbatterien enthalten sein, wenn der „max. tolerierbare Anteil der Lithium-Systeme“ eine Obergrenze von 330 kg je Beförderungsmittel nicht überschreitet. Gleichwohl sind aber auch hier Erfassung und Transport ausschließlich nur in den entsprechend zugelassenen und beschrifteten Verpackungen (komplett aufgelistet im BDE-Leitfaden) erlaubt.
Für Lithium-Ionen-Akkus über 500 Gramm gelten weiterhin strenge, gefahrgutrechtliche Vorschriften. So ist bei unbeschädigten Batterien eine Sammlung nur in Monochargen möglich. Beschädigte oder defekte Batterien bzw. Zellen müssen wiederum gemäß Sondervorschrift SV 636 ADR verpackt und transportiert werden. Der Leitfaden empfiehlt hier ausdrücklich, die beschädigten Exemplare lagenweise mit dem dafür richtigen Inertmaterial in das Transportbehältnis einzubringen, da Praxiserfahrungen immer wieder zeigen, dass „teilweise das Verständnis für den Begriff ,Inertmaterial’ fehlt.“ Nachdrücklich wird darauf verwiesen, dass hier ausnahmslos Polstermaterialien verwendet werden dürfen, die elektrisch nicht leitfähig und nicht brennbar sind.
Noch einmal genau definiert wird im Leitfaden außerdem, was eigentlich beschädigte bzw. defekte Lithium-Batterien oder -Zellen konkret sind. All jene nämlich, die nicht gemäß UN38.3-Test als „geprüfter Typ“ deklariert werden können; sei es, weil es sich um ausgelaufene oder entgaste Exemplare handelt, eine äußerliche oder mechanische Beschädigung vorliegt oder die Batterien bzw. Zellen vor einer Beförderung nicht eindeutig diagnostiziert werden können.
Zur Sammlung von Elektroaltgeräten mit Lithiumbatterien betont der Leitfaden, dass die früher übliche Sammlung in Containern oder Gitterboxen in loser Schüttung die Brandgefahr erhöht und nicht mehr den Anforderungen des ADR entspricht. Im Sinne eines sorgsamen Umgangs muss bereits an den Annahmestellen geprüft werden, ob die Elektroaltgeräte Lithiumbatterien enthalten. Falls ja, gehören sie ADR-konforme Behälter – mit Ausnahme der stapelbaren Geräte.
Eine Trennung von Altgerät und Akkus an der Annahmestelle durch Bürgerinnen und Bürger oder das Sammelstellenpersonal stuft der BDE als „nicht zielführend” ein. „Bleibt der Akku im Gerät fest verbaut, sind die Pole weiterhin geschützt und eine zusätzliche Kurzschlusssicherung ist nicht notwendig. Weiterhin wird durch die nicht erfolgte Trennung von Gerät und Akku eine Zerstörung der Akkus durch eine mögliche unsachgemäße Behandlung vermieden”, heißt es in der Begründung im Leitfaden (S. 23).
Ferner ist die Aufstellung von Depotcontainern zur Sammlung von Elektrokleingeräten sowie deren Weitertransport gemäß SV 670 (b) zu gestalten. Hintergrund hier: Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in die Depotcontainer lithiumhaltige Geräte eingeworfen werden. Auch der Hinweis „kein Einwurf von Geräten, die Lithiumbatterien bzw. -akkus enthalten“ reiche nicht aus. Depotcontainer sind mit Polstermaterial als Aufprallschutz auszustatten. Die Leerung der Depotcontainer muss durch einen Behälterwechsel erfolgen.
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Eine andere „Definitionsfrage“ thematisiert der Praxisleitfaden mit Blick auf Industriebatterien. Im Bereich Mobilität beschränken diese sich auf Batterien für Elektrofahrzeuge, wobei derzeit aber „leider weitgehend unklar“ sei, „inwieweit E-Bike Akkus über den Stoffstrom der Gerätebatterien zu erfassen sind oder aber der Rücklauf als Industriebatterie erfolgen muss.“
So greifen etwa für sogenannte S-Pedelecs (also solche für „schnelle“ E-Bikes mit einer Geschwindigkeit von über 6 km/h) die Vorschriften für Kraftfahrzeuge. Was in Folge heißt: S-Pedelecs gelten als Industriebatterien – im Gegensatz zu „normalen“ Pedelecs, die als Gerätebatterien etwa in als Fahrrad eingestuften E-Bikes verwendet werden (als Fahrrad gelten E-Bikes, wenn sie ohne Treten eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten). Der Problempunkt ist, dass weder für Sammler noch für Verwerter ein Unterschied zwischen Industrie- und Gerätebatterie erkennbar ist und folglich immer wieder Batterien für S-Pedelecs, ergo Industriebatterien, an nicht dafür geeigneten Wertstoffhöfen erfasst bzw. von Rücknahmestellen fälschlicherweise in den Stoffstrom für Gerätebatterien überführt werden.
Die Beispiele zeigen, welche Herausforderungen die sachgerechte und gesetzeskonforme Handhabung von Lithium-Ionen-Batterien selbst für routinierte Unternehmen und erfahrene Branchen-Profis mit sich bringen können.
Insgesamt ist das ADR 2025 um elf neue UN-Nummern erweitert worden. Für den BDE-Praxisleitfaden sind dabei vornehmlich die UN 3556 (Lithium-Ionen-Batterien) bzw. UN 3557 (Lithium-Ionen- bzw. mit Lithium-Metall-Batterien betriebene Fahrzeuge) relevant. Neben diesen haben aber auch Natrium-Ionen-Batterien oder neue Vorgaben zu spezifischen Abfällen (Farbabfälle, Asbest) oder der Verpackung von Abfällen ins ADR-Regelwerk Eingang gefunden. Mit dem 1. Januar in Kraft getreten, gestattet das für eine Kulanzfrist bis 30. Juni noch die Handhabung nach ADR 2023 – danach ist die neue Fassung verbindlich.
REMONDIS Industrie Service hat sämtliche ADR-Neuerungen erfasst und nahtlos in Entsorgungsleistungen und Serviceangebote integriert. Unsere Expertinnen und Experten beraten Sie gern zu spezifischen Anforderungen und gesetzeskonformen Lösungen. Mehr über unser Serviceangebot