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Recht auf Reparatur stärkt die Kreislaufwirtschaft und sorgt für mehr Sicherheit

16.12.2024

Wer kennt es nicht: Kaum ist die Gewährleistung für ein Gerät erloschen, geht es plötzlich kaputt. Je nach Gerätetyp ist eine Reparatur oftmals nicht wirtschaftlich, weil im Verhältnis zum Neukauf zu teuer oder gar unmöglich, weil es keine Ersatzteile gibt. In der Konsequenz muss ein Neugerät her – eine hohe Belastung für Umwelt und Ressourcen. Um die Lebensdauer von Haushalts- und Elektrogeräten zu verlängern und damit deren Ökobilanz zu verbessern, soll daher EU-weit bald ein „Recht auf Reparatur” gelten. Das kommt unter anderem auch der Kreislaufwirtschaft zugute und sorgt für mehr Sicherheit bei gefährlichen Gerätekomponenten.


Recht auf Reparatur soll bis Sommer 2026 eingeführt werden

Grundlage für das künftige Recht auf Reparatur ist die EU-Richtlinie „über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren”. Diese verpflichtet unter anderem Hersteller zur Bereitstellung von Ersatzteilen sowie zur Reparatur ihrer Geräte bei Defekten (jeweils zu angemessenen Preisen). Über Kosten und Dauer einer Reparatur muss im Vorfeld informiert werden. Gleichsam sollen die Preise für übliche Reparaturen auf einer Website einsehbar sein. Für die Erfüllung dieser Pflichten können Hersteller auch Dritte beauftragen. Zur Reparatur sollen auch gebrauchte oder 3D-gedruckte Ersatzteile genutzt werden können. Geräte, die sich beispielsweise aufgrund eines größeren Schadens nicht reparieren lassen, sind von den Regelungen ausgenommen. Hersteller können dann stattdessen auch generalüberholte Altgeräte anbieten.

Wer ein defektes Gerät noch innerhalb der Garantiefrist reparieren lässt, statt es gegen ein Ersatzgerät umzutauschen, soll in Zukunft mit einer Garantieverlängerung von mindestens zwölf Monaten belohnt werden. Den Mitgliedsstaaten ist dabei freigestellt, zusätzliche Anreize für die Bevorzugung von Reparaturen wie längere Garantiezeiträume bzw. Gewährleistung oder Reparaturgutscheine (mit staatlicher Beteiligung) zu schaffen. Die Richtlinie ist bis zum 31. Juli 2026 in nationales Recht zu überführen.

Kultur des Reparierens: Ein Schlüssel zur Kreislaufwirtschaft

Das Recht auf Reparatur gilt (zunächst) nur für bestimmte Haushalts- und Elektrogeräte. Diese umfassen Haushaltswaschmaschinen, -waschtrockner und -wäschetrockner, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets sowie „Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten”. Wenn möglichst viele davon bevorzugt repariert statt ersetzt und entsorgt werden, hat das auch große Vorteile für die Kreislaufwirtschaft. Anstelle ganzer Geräte landen dann mehr defekte Gerätekomponenten in der Entsorgung, was die Demontage und Trennung erleichtert und letztlich die Recyclingquoten verbessert.

„Mit dem Recht auf Reparatur werden nicht nur wertvolle Ressourcen geschont. Es erleichtert auch die Erfassung, Trennung und Entsorgung von Gefahrstoffen aus Haushalts- und Elektrogeräten, insbesondere von Lithium-Ionen-Akkus.” 

Sven, Key-Account-Manager

Die EU-Kommission schätzt, dass durch das Recht auf Reparatur in 15 Jahren 18,5 Millionen Tonnen Treibhausgasemissionen und 1,8 Millionen Tonnen Ressourcen eingespart sowie 3 Millionen Tonnen Abfall vermieden werden können.

Sichere Entsorgung von Gefahrstoffen durch Reparatur

Bei Produkten und Geräten mit potenziell gefährlichen Komponenten wie Lithium-Ionen-Akkus erhöht sich mit mehr Reparaturen gleichwohl die Sicherheit: Einerseits wird die Gefahr durch falsch entsorgte Akku-Geräte reduziert. Andererseits werden beschädigte oder defekte Akkus in der Reparatur fachmännisch entnommen und – im weiteren Verlauf – entsorgt. Reparaturdienste müssen die Gefahrstoffe bzw. Sonderabfälle TRGS-konform lagern und durch einen zertifizierten Entsorgungspartner sicher abholen und entsorgen lassen.

Für die Sammlung und Lagerung von Lithium-Akkus bietet REMONDIS Industrie Service eigens entwickelte, feuerfeste Spezialbehälter der Marke RETRON an – Sowohl für den gewerblichen als auch für den privaten Bereich.

Ergänzung zur Ökodesign-Verordnung

Die Richtlinie „über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren” ergänzt die ebenfalls im Juli 2024 in Kraft getretene Ökodesign-Verordnung. Darin werden Kriterien zur Ressourcen- und Energieeffizienz wie Energieverbrauch, Wiederverwendbarkeit und Reparierbarkeit für spezifische Produktverordnungen zu einzelnen Produktgruppen festgelegt. Diese Verordnungen sollen bis zum Frühjahr 2025 durch die EU-Kommission erarbeitet werden.


Quellen:

  • BMUV: Recht auf Reparatur. Link
  • European Union EUR-Lex: Richtlinie (EU) 2024/1799. Link
  • Stiftung Warentest: EU verpflichtet Hersteller zu Reparatur defekter Geräte. Link
  • SWR3: Recht auf Reparatur nimmt letzte Hürde. Link

Bildnachweis: AdobeStock - Nomad_Soul


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